Punkteregelung

Das heute gültige Punktsystem wurde 1974 eingeführt. Danach werden die im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten wie bisher je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Inhaltlich soll das Punktsystem künftig nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten bei der Kraftfahrereignung dienen, sondern dem Kraftfahrer auch Hilfestellungen geben, diese Defizite zu beheben und das Erreichen von 18 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Im einzelnen sind im neuen Punktsystem folgende Maßnahmen vorgesehen:

Punktestand Maßnahmen
8 Punkte schriftliche Unterrichtung und Verwarnung
14 Punkte Anordnung, an einem Aufbauseminar (Nachschulung) teilzunehmen. Falls innerhalb der letzten fünf Jahre bereits Teilnahme an einem Aufbauseminar, nur schriftliche Verwarnung.
Schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung.
Hinweis, daß bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
18 Punkte Entzug der Fahrerlaubnis

Nimmt der Betroffene freiwillig an einem Aufbauseminar teil, so werden ihm bei einem Punktestand bis 8 Punkten 4 Punkte, bei einem Punktestand von 9 bis 13 Punkten noch 2 Punkte erlassen.

Auch bei 14 Punkten greift noch das neue Bonus-System: Wenn der Betroffene freiwillig zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt, werden ihm 2 Punkte abgezogen.

Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde ihn bei 8 Punkten informiert hat, wird er so gestellt, als ob er 8 Punkte hätte. Erreicht oder überschreitet er in der Folgezeit 18 Punkte, ohne daß die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von 14 Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, wird er so gestellt, als ob er 14 Punkte hätte. Auch wenn der Betroffene "auf einen Schlag" eine hohe Punktzahl erreicht, kann er damit dennoch die Hilfestellungen des Punktsystems in Anspruch nehmen.

Wer trotz der Möglichkeiten und Hilfestellungen des Punktsystems 18 Punkte und mehr erreicht, dem muß im Interesse der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.

Verkehrszentralregister

1. Die Vorschriften über das Verkehrszentralregister werden neu gefaßt und dabei nach den Erfordernissen des modernen Datenschutzrechts strukturiert.Die Polizei erhält z. B. für Verkehrskontrollen lediglich die Information, ob die Fahrerlaubnis entzogen ist, ein Fahrverbot vorliegt oder der Führerschein beschlagnahmt wurde. Hingegen erfolgt keine Auskunft über Punktstand oder sonstigen Inhalt von Eintragungen, weil dies für die Verkehrskontrollen auf der Straße nicht notwendig ist.Somit wird sichergestellt, daß nur die für die Registerzwecke notwendigen Tatbestände und Eintagungen erfaßt werden und Auskünfte aus dem Register nur insoweit erteilt werden, als dies zur Erfüllung der dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Auskünfte werden immer nur streng zweckbezogen erteilt.

2. Die Registerzwecke sind im Gesetz (§ 28 StVG Straßenverkehrsgesetz) ausdrüklich definiert. Danach wird das Verkehrszentralregister geführt:

  • zur Eignungsbeurteilung von Kraftfahren
  • zur Beurteilung von Wiederholungstätern in Verkehrsstraf- und Verkehrsordunungswidrigkeitenverfahren
  • zur Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit und Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften

3. Überarbeitet werden auch die Tilgungsvorschriften in § 29 StVG.Entscheidend für die Bemessung der Tilgungsfristen für dei eingetragenen Entscheidungen ist hier nicht der Gedanke der Resozialisierung, sondern die Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit.Die Tilgungsfristen betragen:

  • 2 Jahre (bei Ordnungswidrigkeiten)
  • 5 Jahre (bei den meisten Verkehrsstraftaten)
  • 10 Jahre (bei den Verkehrsstraftaten, die sich auf Alkohol oder Drogen beziehen oder die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben.)

Im übrigen ist nunmehr die kosten- und gebührenfreie Auskunft über die eigenen Daten ausdrücklich gesetzlich garantiert.