Fahrerlaubnisklassen
Wir bilden folgende Fahrerlaubnisklassen aus:
| Neue Klassen > Mindestalter > Befristungen |
Vorbesitz / Einschlussregelungen/Fahrzeuge | Zu fahren mit Klasse (alt) |
| A 25 direkt Keine Befristung |
Kein Vorbesitz Einschluss: A1 und M Krafträder ( Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h |
1 |
| A 18 Keine Befristung |
Kein Vorbesitz Einschluss: A1 und M Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Die Beschränkung entfällt zwei Jahre nach Erteilung dieser Fahrerlaubnis. |
1a |
| A1 16 Keine Befristung |
Kein Vorbesitz Einschluss: M Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von:
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1b |
| M 16 Keine Befristung |
Kein Vorbesitz Einschluss: keine Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 cm3 und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen) sowie dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg Lastendreirad). |
4 |
| B 18 Keine Befristung |
Kein Vorbesitz Einschluss: M und L Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt ); bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischen Antrieb wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt. Beispiel a)
Klasse B, weil die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als 750 kg ist. Wenn die zulässige Gesamtmasse eines Anhängers nich mehr als 750 kg beträgt, darf dieser Anhänger auch dann mitgeführt werden, wenn die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs bereits 3.500 kg beträgt. Beispiel b)
Klasse B, weil die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeugs ist und die zulässige Gesamtmasse des Zuges mit 2.320 kg unter den zulässigen 3.500 kg liegt. |
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| BE 18 Keine Befristung |
Klasse B Einschluss: keine Kombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5 fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. Beispiel a)
Klasse BE, weil die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges ist, obwohl die zulässige Gesamtmasse des Zuges mit 2.420 kg unter den zulässigen 3.500 kg liegt. Beispiel b)
Klasse BE, weil die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.540 kg beträgt und somit 40 kg über den zulässigen 3.500 kg liegt, obwohl die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die Leermasse des Zugfahrzeuges ist. |
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